Satzung

§ 1     Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Minna-Specht-Gemeinschaftsschule Reutlingen e.V." (nachfolgend Verein genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.

§ 2     Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51-58AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Ausbildung und Erziehung der gesamten Schülerschaft, sowie die Betreuung und Versorgung in der Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle, materielle und personelle Unterstützung insbesondere der folgenden Maßnahmen:

Den Aufbau der individuellen Voraussetzungen der Schüler ohne Überforderung, das Eingehen auf ihre Interessen, die Unterstützung der Kinder durch gezielte Förderung sowie die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten durch eine anregungsreiche Lernumgebung, die die Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit und Interessen der Kinder unterstützt.

  1. Die Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus, ehemaligen Schülern, Freunden und Gönnern der Schule wird gefördert.

Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule zusammen. Soweit es sich um finanzielle Zuwendungen bzw. um die Unterstützung von unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Vorhaben der Schule handelt, kann der Verein den Anträgen der Schulgremien entsprechen.

Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewährt werden, wenn es sich dabei nicht um Sachkosten handelt, für die der Schulträger zuständig ist.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Der Vorstand kann nach Haushaltslage beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
    Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.
  3. Der Verein fördert und organisiert den Mensabetrieb, inklusiv der Essenszubereitung und Essensausgabe.
  4. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung durch mehrere Angebote, wie der Hausaufgabenbetreuung oder Sprachförderung

§ 3     Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
  • Einzelpersonen
  • Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen aller Art, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
  1. Eine Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Sie endet ferner bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Verein und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereines geschädigt hat. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.

§ 4     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der besondere Vertreter

§ 5     Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung - mindestens 10 Tage vor dem angegebenen Termin schriftlich - durch ein Mitglied des Vorstands einzuberufen.
  2. Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens 5 Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
  6. Das aktive Wahl- und Stimmrecht kann von Mitgliedern ab dem 15. Lebensjahr ausgeübt werden, das passive Wahlrecht ab Volljährigkeit.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den erweiterten Vorstand und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
    Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit im Geschäftsjahr entgegen und berät und beschließt Aktivitäten des Vereins.
  8. Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§6     Vorstand und besonderer Vertreter

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    • der/dem ersten Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Kassierer(in)

Zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein nach außen.

Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen schriftlich ein und leitet sie.

Um die Neutralität des Vereinslebens zu wahren, darf die ernannte Schulleiterin/der ernannte Schulleiter nicht Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • der/dem ersten Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Kassierer(in)
    • der/dem Schriftführer(in)
    • maximal vier Vorstandsmitgliedern ohne bestimmte Funktionen

Kraft Amtes gehört der/die Vorsitzende des Elternbeirates dem erweiterten Vorstand im öffentlichen Sitzungsteil an, mit Stimmrecht, wenn eine Mitgliedschaft im Förderverein besteht, ohne Stimmrecht, wenn keine Mitgliedschaft besteht, sowie ohne Stimmrecht der/die Schülersprecher/in, ebenfalls nur im öffentlichen Sitzungsteil.

Der Vorstand kann zu Einzelthemen Mitglieder oder externe Fachleute in den erweiterten Vorstand berufen, die ihn bei der Planung und Ausführung seiner Tätigkeit beratend unterstützen.

  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der Wahlperiode aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom/von der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
  5. Der besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB wird vom Vorstand ernannt und ist entgeltlich für den Verein tätig.
  6. Der besondere Vertreter unterstützt den Vorstand in der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der besondere Vertreter berichtet an den Vorstand.

Seine Geschäftsführungsbefugnisse umfassen:

    • die Personalverwaltung
    • die Führung der laufenden finanziellen Angelegenheiten des Vereins
    • die Mitgliederverwaltung
    • die Organisation des laufenden Geschäftsbetriebes

Die Einzelheiten der Befugnisse ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag.

Der besondere Vertreter ist für außergewöhnliche und strategische Entscheidungen nur zusammen mit dem Vorstand stimmberechtigt.

  1. Im Rahmen des Umfangs der Geschäftsführungsbefugnisse ist der besondere Vertreter berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für Geschäfte mit einem Wert von über 7.500,-€ bedarf es der schriftlichen Zustimmung mindestens zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

Im Einzelnen ergeben sich die Rechte und Pflichten des besonderen Vertreters aus den Bestimmungen des Anstellungsvertrags.

§ 7     Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, erhoben.

§ 8     Rechnungs- und Kassenprüfung

Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Rechnungen des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 9     Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der schriftlichen Einladung zur Sitzung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

§ 10     Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" eingeladen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung zu beschließen hat, ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule der Minna-Specht-Gemeinschaftsschule, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12     Inkrafttreten / Änderungen

Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Juni 1997 beschlossen. Die Satzung ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

  1. Satzungsänderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 5.5.1998 beschlossen.
  2. Satzungsänderungen (§1und §11) wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 8.7.1999 beschlossen.
  3. Satzungsänderung (§ 6) wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.01.01 beschlossen.
  4. Satzungsänderung (§6) wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.01.02 beschlossen.
  5. Satzungsänderungen (§1, §2, §6, §9, §10) wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.07.2016 beschlossen.
  6. Satzungsänderungen (§4 und §6) wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.10.2020 beschlossen.

 

Reutlingen, den 19.10.2020