Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Minna-Specht-
Gemeinschaftsschule Reutlingen e.V." (nachfolgend Verein genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51-58AO). Zweck des
Vereins ist die Förderung der Bildung, Ausbildung und Erziehung der gesamten
Schülerschaft, sowie die Betreuung und Versorgung in der Schule. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch ideelle, materielle und personelle Unterstützung insbesondere der
folgenden Maßnahmen:
Den Aufbau der individuellen Voraussetzungen der Schüler ohne Überforderung, das
Eingehen auf ihre Interessen, die Unterstützung der Kinder durch gezielte Förderung sowie
die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten durch eine anregungsreiche Lernumgebung, die
die Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit und Interessen der Kinder unterstützt.
2. Die Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus, ehemaligen Schülern, Freunden
und Gönnern der Schule wird gefördert.
Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule zusammen.
Soweit es sich um finanzielle Zuwendungen bzw. um die Unterstützung von unterrichtlichen
oder außerunterrichtlichen Vorhaben der Schule handelt, kann der Verein den Anträgen der
Schulgremien entsprechen
Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewährt werden, wenn es sich
dabei nicht um Sachkosten handelt, für die der Schulträger zuständig ist.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die
Haushaltslage gedeckt sind. Der Vorstand kann nach Haushaltslage beschließen, dass
an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale
gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.
5. Der Verein fördert und organisiert den Mensabetrieb, inklusiv der Essenszubereitung und
Essensausgabe.
6. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung durch mehrere Angebote, wie der
Hausaufgabenbetreuung oder Sprachförderung
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a. Einzelpersonen
b. Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen aller Art, die bereit
sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
2. Eine Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Sie endet ferner bei natürlichen
Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Verein und ist nur zum Ende
des Geschäftsjahres möglich.
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen
und das Ansehen des Vereines geschädigt hat. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der besondere Vertreter
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung - mindestens 10 Tage vor
dem angegebenen Termin schriftlich - durch ein Mitglied des Vorstands einzuberufen.
2. Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Verein der
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen
werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angaben
von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die
nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens 5
Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
6. Das aktive Wahl- und Stimmrecht kann von Mitgliedern ab dem 15. Lebensjahr ausgeübt
werden, das passive Wahlrecht ab Volljährigkeit.
7. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den erweiterten Vorstand und die
Kassenprüfer. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht
und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit im Geschäftsjahr entgegen und
berät und beschließt Aktivitäten des Vereins.
8. Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6 Vorstand und besonderer Vertreter
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b)der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Vorstandsmitglied mit besonderer Funktion (i.d.R. der/dem Kassierer(in))
Die/der Vorsitzende kann den Verein vollumfänglich alleine vertreten. Die zwei
weiteren Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nur gemeinsam nach außen.
Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft
die Vorstandssitzungen schriftlich ein und leitet sie.
Um die Neutralität des Vereinslebens zu wahren, darf die ernannte Schulleiterin/der
ernannte Schulleiter nicht Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes
sein.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
d)der/dem ersten Vorsitzenden
e) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
f) der/dem Kassierer(in)
g)der/dem Schriftführer(in)
h)maximal vier Vorstandsmitgliedern ohne bestimmte Funktionen
Kraft Amtes gehört der/die Vorsitzende des Elternbeirates dem erweiterten Vorstand im
öffentlichen Sitzungsteil an, mit Stimmrecht, wenn eine Mitgliedschaft im Förderverein
besteht, ohne Stimmrecht, wenn keine Mitgliedschaft besteht, sowie ohne Stimmrecht
der/die Schülersprecher/in, ebenfalls nur im öffentlichen Sitzungsteil.
Der Vorstand kann zu Einzelthemen Mitglieder oder externe Fachleute in den
erweiterten Vorstand berufen, die ihn bei der Planung und Ausführung seiner Tätigkeit
beratend unterstützen.
3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung aus
deren Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der
Wahlperiode aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
6. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom/von
der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
7. Der besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB wird vom Vorstand ernannt und ist
entgeltlich für den Verein tätig.
8. Der besondere Vertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Geschäftsführungsbefugnisse:
• Personalverwaltung
• Führung der laufenden finanziellen Angelegenheiten des Vereins
• Mitgliederverwaltung
•Organisation des Mensabetriebs
Die Einzelheiten der Befugnisse ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag
Der besondere Vertreter ist für außergewöhnliche und strategische Entscheidungen nur
zusammen mit dem Vorstand stimmberechtigt.
9. Im Rahmen des Umfangs der Geschäftsführungsbefugnisse ist der besondere Vertreter
berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für Geschäfte mit
einem Wert von über 7.500.-€ bedarf es der schriftlichen Zustimmung mindestens zweier
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Im Einzelnen ergeben sich die Rechte und Pflichten des besonderen Vertreters aus den
Bestimmungen des Anstellungsvertrags.
§7 Mitgliedsbeitrag
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist, erhoben.
§8 Rechnungs- und Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und
die Rechnungen des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.
§9 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der schriftlichen Einladung zur Sitzung
der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe
des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" eingeladen wird.
2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung zu beschließen hat, ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht
beschlussfähig, so ist sie erneut mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder.
Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule der Minna-Specht-
Gemeinschaftsschule, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten / Änderungen
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Juni
1997 beschlossen. Die Satzung ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
1. Satzungsänderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
5.5.1998 beschlossen.
2. Satzungsänderungen (§1und §11) wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 8.7.1999 beschlossen.
3. Satzungsänderung (§ 6) wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
24.01.01 beschlossen.
4. Satzungsänderung (§6) wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
23.01.02 beschlossen.
5. Satzungsänderungen (§1, §2, §6, §9, §10) wurden auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 06.07.2016 beschlossen.
6. Satzungsänderung (§4 und §6) wurde auf der ordentlichen Online-Mitgliederversammlung
am 19.10.2020 beschlossen.
7. Satzungsänderung (§6) wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am
22.05.2023 beschlossen.
Reutlingen, den 22.05.2023